Das Recht der Spielhallen Nach der Foderalismusreform Zur Auslegung Von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und Zur Vereinbarkeit Darauf Gestutzter Beschrankungen des Gewerblichen Spielbetriebs Mit Art. 12 Abs. 1 GG |
|
Author:
| Schneider, Hans-Peter Schneider, Hans Peter |
Series title: | Foderalismus - Studien Ser. |
ISBN: | 978-3-8329-4298-4 |
Publication Date: | Feb 2009 |
Publisher: | Nomos Verlagsgesellschaft
|
Book Format: | Paperback |
List Price: | USD $27.00 |
Book Description:
|
Das Buch beschaftigt sich mit der Gesetzgebungskompetenz fur das "Recht der Spielhallen", die mit der Foderalismusreform I vom 1. September 2006 auf die Lander ubergegangen ist. Es weist anhand der Entstehungsgeschichte dieser neuen Landeszustandigkeit nach, dass sie sich nur auf Regelungen bezieht, die bisher im Rahmen von 33 i GewO Angelegenheit des Bundes waren, und wendet sich damit gegen Versuche, sie auf das gesamte "Spielhallenwesen" auszudehnen - einem Anliegen der Lander, mit...
More DescriptionDas Buch beschaftigt sich mit der Gesetzgebungskompetenz fur das "Recht der Spielhallen", die mit der Foderalismusreform I vom 1. September 2006 auf die Lander ubergegangen ist. Es weist anhand der Entstehungsgeschichte dieser neuen Landeszustandigkeit nach, dass sie sich nur auf Regelungen bezieht, die bisher im Rahmen von 33 i GewO Angelegenheit des Bundes waren, und wendet sich damit gegen Versuche, sie auf das gesamte "Spielhallenwesen" auszudehnen - einem Anliegen der Lander, mit dem diese bereits in der Foderalismuskommission nicht durchdringen konnten. Im zweiten Teil setzt sich das Buch mit Forderungen auseinander, im Interesse einer sog. Koharenz von Schutzvorschriften zur Bekampfung der Spielsucht auch fur Spielhallen ahnlich umfassende EDV-gestutzte Zugangskontrollen vorzusehen, wie sie fur Spielbanken vorgeschrieben sind. Der Autor pruft diese Vorschlage am Maastab der Berufsfreiheit von Spielhallenbetreibern und gelangt zu dem Ergebnis, dass sie - mit Ausnahme eines Lichtbildabgleichs des Kunden - unverhaltnismaaig sind und daher gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoaen.